KFZ-Sachverständigenbüro Hamburg

KFZ-Gutachter

CALIS in Hamburg und stehen Ihnen als unabhängiger Partner für Schadensfälle an Kraftfahrzeugen zur Verfügung, sei es ein PKW, LKW, Motorrad oder ähnliches.

Was können wir für Sie tun.

KFZ-Sachverständigenbüro CALIS in Hamburg

Wir sind das KFZ-Sachverständigenbüro CALIS in Hamburg und stehen Ihnen als unabhängiger Partner für Schadensfälle an Kraftfahrzeugen zur Verfügung, sei es ein PKW, LKW, Motorrad oder ähnliches. Als KFZ-Gutachter ermitteln wir den Umfang des Schadens und erstellen entsprechende Gutachten für Ihr Fahrzeug, egal ob in Hamburg oder der umliegenden Region.

Falls Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, für den Sie nicht verantwortlich sind und Ihre Unschuld feststeht, empfehlen wir dringend, Ihr Fahrzeug von einem professionellen und unabhängigen Gutachter begutachten zu lassen. Dieses Recht haben Sie gemäß den geltenden Gesetzen. Ein KFZ-Sachverständiger wird Ihre Schadensersatzansprüche, sei es für Reparaturen oder Wertminderung, uneingeschränkt für Sie sichern.

Die Versicherung Ihres Unfallgegners wird Ihnen wahrscheinlich anbieten, den Schaden zügig zu regulieren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass in solchen Fällen oft die Interessen der Versicherung im Vordergrund stehen. Oft werden Gutachter oder Werkstätten beauftragt, die mit der Versicherung zusammenarbeiten, was die Unabhängigkeit beeinträchtigen kann. In solchen Fällen können Ihre eigenen Interessen in den Hintergrund treten.

Besonders bei aktuellen Fahrzeugmodellen mit aufwendigen Verkleidungen, teuren Lackierungen und elektronischen Komponenten wie Park-Distance-Control (PDC) können Schäden schnell einen beträchtlichen Wert erreichen. Selbst wenn Sie äußerlich keine Schäden sehen können, sind verborgene Beschädigungen oft die kostspieligsten. Als Unfallgutachter und Schadensgutachter sind wir darauf spezialisiert, die relevanten Aspekte genau zu prüfen.

Wenn die Sachlage eindeutig ist, übernimmt die Versicherung Ihres Unfallgegners die Kosten für die Erstellung des Gutachtens. Wir kümmern uns darum, die Abrechnung direkt mit der Versicherung des Unfallgegners zu regeln, sodass Sie keine Vorauszahlungen leisten müssen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch für andere Arten von KFZ-Gutachten zur Verfügung. Sie können uns unverbindlich unter der Telefonnummer 040 – 58951257 kontaktieren.

Unsere Dienstleistungen

Auf Wunsch und nach Möglichkeit bieten wir Ihnen unsere
Dienstleistungen auch als Vor-Ort-Service an.

Kfz-Unfallschäden

Diebstahlschäden

Technischen Mängeln

Kurzgutachten bei Schäden unter 750 Euro (Kostenvoranschlag)

Reparaturbestätigungen

Lackschichtdickenmessungen

Fragen & Antworten

Ist Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall unverschuldet beschädigt worden (Haftpflichtfall), haben Sie das Recht, es von einem
unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl begutachten zu lassen.
Er ist neutral und unparteiisch, verfügt über alle Arbeitsunterlagen führender Marktbeobachter, ist vorzüglich ausgebildet und macht
sich permanent mit allen Neuerungen auf seinem Fachgebiet vertraut. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen
seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, daß auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden
richtig ermittelt werden. Ein von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht
akzeptiert werden.

Die Kosten der Schadengutachten bei unverschuldeten KFZ-Unfällen (Haftpflichtfall) sind Teil des Gesamtschadens. Sie werden
von der Versicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs erstattet. Die Höhe des Sachverständigenhonorars richtet sich nach im
Rahmen der Üblichkeit nach der Schadensumme. Wir bieten zur Entlastung des Geschädigten bei schuldlosem Unfall eine direkte
Abrechnung unseres Sachverständigenhonorars mit allen Versicherern mittels sicherungsweiser Abtretung an, so dass Sie auch
nicht in Vorleistung treten müssen. Dieses Angebot gilt in unserem Hause auch für sog. Bei selbst verschuldeten Schäden oder
Schäden durch Wild, Sturm, Hagel, Wasser, Feuer, Einbruch oder Diebstahl wenden Sie sich bitte zunächst an ihren Kasko-
Versicherer, da hier Vertragsrecht nach AKB zum Ansatz kommt. Die Kosten eines von Ihnen eingeholten Gutachtens sind vom

Kaskoversicherer zu erstatten wenn:
- Ihnen die Versicherung die Freigabe erteilt.
(Wichtig Name des Gesprächspartners/Sachbearbeiters notieren)

- Dem Sachverständiger der Versicherung keine zeitnahe Besichtigung möglich ist.

- Das Gutachten des von der Versicherung beauftragten Sachverständigen fehlerhaft ist.

Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter 750,00 Euro kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In
diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.

Man geht davon aus, dass nach vollständig sachgemäßer Wiederherstellung keine technische Minderung eintritt. Dennoch ist es
möglich, dass bei Veräußerung des instand gesetzten Fahrzeugs eine kaufmännische Minderung niederschlägt, merkantile
Wertminderung. Diese Wertminderung muss Ihnen die gegnerische Versicherung im Haftpflichtschadenfall erstatten. Sie wird vom
Sachverständigen ermittelt und ist im Schadengutachten ausgewiesen.

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit sich die Schadensumme gemäß der Schätzung des Sachverständigen auszahlen zu
lassen. Nachweise über Reparatur oder Ersatzbeschaffung müssen sie nicht beibringen. Allerdings wird dann nach aktueller
Gesetzgebung die MwSt. nicht fiktiv ausgezahlt. Demzufolge sind maßgebend im

- Reparaturfall ohne Rechnungslegung: die Reparaturkosten netto.
- Totalschaden ohne Ersatzbeschaffung: die Differenz aus Wiederbeschaffungswert netto und Restwert.

Zusammenhängend ist hier auf die im Handel von Gebrauchtwagen übliche Differenzbesteuerung nach §25a UstG hinzuweisen,
nach derer im Bruttopreis lediglich ein MwSt-Anteil in der Höhe der vom Händler zu versteuernden Handelsspanne zwischen
Einkauf und Verkauf enthalten ist.

Ist Ihr Fahrzeug reparaturwürdig, können Sie sich bei unverschuldetem Unfall einen Ersatzwagen für die Zeit der Reparaturdauer
auf Kosten der Versicherung anmieten. Sollte Ihr Fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig sein, können Sie sich im Haftpflichtfall für
die vom Sachverständigen angesetzte Wiederbeschaffungsdauer ein Ersatzfahrzeug anmieten, wenn Ihr beschädigtes Fahrzeug
nicht mehr verkehrssicher ist.

Doch Vorsicht dabei müssen Sie einiges beachten:
Im Reparaturfall sind Sie aufgrund Ihrer Schadenminderungspflicht gehalten den Reparaturauftrag schnell zu erteilen und für eine
zügige Reparaturdurchführung zu sorgen. Zur Vermeidung von Kostenrisiken sollten Sie Preisvergleiche mehrerer Vermieter
einholen und darauf achten, dass möglichst ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Klassifizierung angemietet wird. Sprechen Sie sich
ggf. mit der Versicherung ab.

Sollten Sie auf einen Mietwagen verzichten, haben Sie Anspruch auf Erstattung einer Ausfallentschädigung (Nutzungsausfall)
gemäß des im Gutachten angegebenen Tagessatzes wenn:

Die Reparatur nachgewiesen wird.
- Dies kann z.B. mittels Rechnung der Werkstatt geschehen. Dann wird die tatsächliche Dauer der Reparatur zu Grunde gelegt.
- Auch kann der Sachverständige die Reparatur bestätigen (Reparaturbestätigung). Es wird dann i.d. Regel die vom Gutachter
geschätzte Dauer veranschlagt.

Das Fahrzeug im Totalschadenfall nicht mehr verkehrssicher ist. Hier müssen Sie meist den Nutzungswillen nachweisen.
Voraussichtlich wird die Versicherung dazu Verwertungsnachweis z.B. Abmeldung oder Verkaufsbeleg verlangen. Häufig ist
auch der Fahrzeugschein des anschließend erworbenen Fahrzeugs vorzulegen.

Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung
nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren
beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter
bewertet. Einige Rechtschutzversicherer, so z. B. der ADAC-Rechtschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren
anfallenden Kosten.

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes
zur Geltendmachung der Forderungen bei der Regulierung des Schadens.

Die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören zum Gesamtschaden und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung des
Unfallgegners übernommen werden.

Eine eigene Rechtschutzversicherung ist hierbei nicht notwendig.

Sollte eine Teilschuld vorliegen, ist eine Rechtschutzversicherung von Vorteil, da diese die anteiligen Verfahrenskosten übernimmt.